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§ 6. Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
3) In der ordentlichen
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung
ist nicht zulässig.
4) Die ordentliche Mitgliederversammlung
bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn mindestens eines der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
5) Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die ordentliche Mitgliederversammlung den
Versammlungsleiter. Das Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung
unterzeichnen der Versammlungsleiter und der Schriftführer.
6) Das Protokoll der
Jahreshauptversammlung ist allen Mitgliedern zuzusenden oder die
Beschlüsse im nächsten Rundbrief allen Mitgliedern bekannt zu geben. Die
Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf Veröffentlichung gültig.
§ 7. Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich aus drei
gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen, bestehend aus zwei
Vorsitzenden und einem Vorstand Finanzen. Die Mitglieder des Vorstands
müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand arbeitet nach dem
Kollegialitätsprinzip und gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Sie
sind vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne §26 BGB. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt
und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können durch
konstruktives Misstrauensvotum einer Mitgliederversammlung jederzeit
abberufen und ersetzt werden. Ein konstruktives Misstrauensvotum
benötigt 2/3 der anwesenden Mitgliederstimmen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands aus, so muss auf der nächsten Mitgliederversammlung
nachgewählt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3
der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist ohne Beisitzer
beschlussfähig
3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer
einsetzen.
4) Der Vorstand kann der
Mitgliederversammlung vorschlagen, für bestimmte Aufgabenbereiche
Beisitzer zu wählen. Der Vorstand kann durch bis zu fünf Beisitzer
ergänzt werden. Die Beisitzer müssen Vereinsmitglieder sein. Sie
unterliegen der Geschäftsordnung des Vorstandes. Die Beisitzer haben in
den Vorstandssitzungen nur beratende Funktion.
5) Beisitzer werden auf 1 Jahr gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl in ihren Ämtern. Beisitzer können durch
konstruktives Misstrauensvotum einer Mitgliederversammlung abberufen und
ersetzt werden. Scheidet ein Beisitzer aus, so kann auf der nächsten
Mitgliederversammlung nachgewählt werden.
6) Der Vorstand hat nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die sich ergebenden
Aufgaben zu erfüllen, den Haushaltsplan vorzubereiten, den Jahresbericht
zu erstellen und für ordentliche Buchführung zu sorgen.
7) Die Sitzungen des Vorstands sind
verbandsöffentlich.
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§ 8.
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins muss von 1/4
der Mitglieder schriftlich beantragt und begründet werden.
2) Der Vorstand ist daraufhin
verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks, d.h. Entscheidung über
die Auflösung des Vereins einzuberufen.
3) Zur Auflösung des Vereins bedarf es
einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
Mitgliederversammlung, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder
anwesend sein muss. Falls diese Mehrheit nicht zustande kommt, wird
eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung innerhalb
14 Tagen einberufen, die den Auflösungsbeschluss mit der Mehrheit der
erschienenen Mitglieder fassen kann. Auf diese Tatsache ist in der
Einladung hinzuweisen.
4) Sofern die Mitgliederversammlung keine
Liquidatoren bestellt, sind die 3 Vorstandsmitgliedergemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
5) Wird der Verein durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung unter
Beifügung einer Abschrift des Auflösungsbeschlusses zur Eintragung in
das Vereinsregister anzumelden.
6) Bei Auflösung des Vereins fällt das
verbleibende Vereinsvermögen zur weiteren Verwendung an: Kunst Archiv
Darmstadt, derzeit im Literaturhaus, Kasinostraße 3., 64283 Darmstadt.
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Darmstadt, 18.3.2010
Unterzeichnet:
Traudi Schulte (Vorstand /
Finanzen)
Ulrike Rothamel (Vorstand)
Ariane Keller
(Vorstand)